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Zum wissenschaftlichen Arbeiten ist grundsätzlich auch nur solche Literatur sinnvoll, die einen wissenschaftlichen Wert hat. Zitierfähige wissenschaftliche Werke lassen sich zunächst in folgende Gruppen einordnen.

Inhaltsverzeichnis

Lehrbücher

Lehrbücher sind Ausbildungsliteratur. Meist von Professoren verfasst, dienen sie dem Zweck, den Studierenden ein Rechtsgebiet näher zu bringen.

Monographien und Dissertationen

Monographien befassen sich, wie der Name schon andeutet, ausschließlich mit einem einzigen Thema oder einer einzigen Fragestellung. Auch Dissertationen sind Monographien und können zitiert werden. Dies gilt auch, wenn sie nicht veröffentlicht wurden.

Kommentare

Kommentare befassen sich entlang der Normstruktur eines Gesetzes mit der Rechtsmaterie. Sie sollen vor allem den Rechtsanwendern eine Hilfestellung bieten und sind daher häufig eher an der Praxis orientiert, als an dogmatischen Grundüberlegungen.

Aufsätze in Festschriften

Häufig wird zu Ehren eines Professors oder einer Institution eine Festschrift herausgegeben. Ein oder mehrere Herausgeber bündelt mehrere eigens geschriebene Aufsätze von verschiedenen Autoren in einem Werk. Thematisch gehen die Aufsätze oft weit auseinander. Festschriften sind für vertiefende dogmatische Fragen besonders gut geeignet, bergen jedoch auch die Gefahr, zum Aufsatzgrab zu werden.

Aufsätze in Fachzeitschriften

Die Rechtswissenschaft lebt seit jeher von Aufsätzen in den Fachzeitschriften. Neben Professoren schreiben oft auch wissenschaftliche Mitarbeiter und teilweise sogar Studierende die Aufsätze, so dass sie oft neue Ansätze bringen.

Rechtsprechung

Neben der Literatur sind für die Praxis vor allem die Urteile und Beschlüsse der Rechtsprechung von Bedeutung. Aktuelle Rechtsprechung sollte bei Hausarbeiten nie unterschätzt werden.

Nicht zitierfähige „wissenschaftliche Leichtgewichte”

Werke, die keinen wissenschaftlichen Wert haben, dürfen nicht zitiert werden. Was sich genau dahinter verbirgt, ist allerdings im Einzelfall nicht einfach herauszufinden. Wohl als wissenschaftliche Leichtgewichte bezeichnen kann man:

  • Falllösungsbücher
  • Skripte von Dozenten, Repetitoren, etc.

Immer wieder gibt es Diskussionen darüber, ob umfangreichere Skripte, wie etwa von Rolf Schmidt, zitiert werden dürfen. So lange sie nur den Stand der Diskussion darstellen oder Falllösungen anbieten, fehlt ihnen klar der wissenschaftliche Wert. Bezieht der Autor jedoch eine eigene Stellung die so sonst nicht veröffentlicht wurde, ist es auch zulässig, das Skript zu zitieren (selbst der BGH hat bereits einmal Rolf Schmidt zitiert in der NJW 2009, 1091). Wenn man sich unsicher ist, sollte man Skripte jedoch grundsätzlich eher nicht zitieren.


Unabhängig von der Frage, ob man eine Quelle zitieren darf, kann natürlich auch jedes noch so dünne Skript den Einstieg in ein Thema erheblich erleichtern.

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