Zitate und Literaturnachweise
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Allgemeines
In wissenschaftlichen Arbeiten sind fremde Gedanken und Worte als solche zu kennzeichnen. Die kann durch Einfügen eines wörtlichen Zitats oder durch die sinngemäße Wiedergabe eines anderen Autors erfolgen. In jedem Fall muss dies mit einem Nachweis belegt werden, schließlich darf man sich nicht mit „fremden Federn schmücken“. Fehlt ein solcher Nachweis, ist die Arbeit an dieser Stelle nicht nur methodisch schlecht, vielmehr kann dies als sog. Plagiat gewertet werden und schlimmstenfalls die gesamte Arbeit wegen Betrugsversuches als „nicht bestanden“ gewertet werden. Diese Sanktion betrifft freilich weniger Arbeiten im Grund- und Haupstudium, sollte aber jedenfalls wenn es „darauf ankommt“, d.h. im Schwerpunktbereich und bei juristischen Master-Arbeiten, stets im Hinterkopf sein.
Wörtliche Zitate
In juristischen Hausarbeiten sind wörtliche Zitate eher restriktiv zu nutzen. Der fremde Autor hat im Normalfall eben nicht diesen Fall behandelt, sondern sich mit einer nur vergleichbaren Problematik befasst, so dass es angebrachter ist, ihn sinngemäß wiederzugeben. Sind einzelne Formulierungen oder Begriffe jedoch essentiell wichtig, sind wörtliche Zitate natürlich zulässig und sind dann mit Anführungsstrichen zu versehen.
Sinngemäße Wiedergabe
Den üblichen Fall des juristischen Arbeitens stellt die sinngemäße Wiedergabe fremden Gedankenguts dar. Fremdes Gedankengut wird fallbezogen umgesetzt. Auch wenn man sich selbst erst nach langer Arbeit einer anderen Rechtsauffassung angeschlossen hat, wird sie dadurch nicht zur eigenen. Vielmehr muss die juristische Argumentation mit den verschiedenen Meinungen und Argumenten „jonglieren“.
Fußnoten
In jedem Fall ist die Wiedergabe mit einem Nachweis zu versehen, der entweder in Form von Endnoten oder, wie üblich, als Fußnote erscheinen muss, auf welche eine kleine hochgestellte Zahl am Ende des wiedergegebenen Gedankengutes, bzw. am Ende des wörtlichen Zitats verweist. Literaturnachweise müssen im Normalfall im Schrifttumsverzeichnis erscheinen, das ist aber je nach Gattung der Quelle unterschiedlich handzuhaben (s.u.). Neben dem Nachweis von fremder Literatur bieten Fußnoten auch die Möglichkeit, kleinere Ergänzungen anzubringen, die der Vollständigkeit halber erscheinen sollen, aber den Rahmen des Gutachten sprengen würden. So kann man etwa in der Fußnote darauf hinweisen, dass ein Autor früher noch eine inzwischen als überkommen betrachtete Auffassung vertreten hat (z. B. „so noch: Schwab, JZ 2003, 133, 135.“).
Da manche Professoren ein Punkt am Ende jeder Fußnote verlangen, sollte man diese Punkte setzen, um auf Nummer sicher zu gehen.
Schrifttumsverzeichnis
Grundsätzlich müssen nahezu alle Literaturnachweise in einem Schrifttumsverzeichnis aufgeführt werden. Oft wird es auch „Literaturverzeichnis“ genannt oder „Quellenverzeichnis“. Es ist dringend zu empfehlen, das Verzeichnis mit dem Computer von Anfang an sauber zu führen. Immer wieder sieht man Studenten am letzten oder vorletzten Tag vor Abgabe einer Hausarbeit panisch durch die Bibliotheken rennen, auf der Suche nach einem Aufsatz, den sie zwar oft zitiert haben, ihnen nun aber die Angabe des Titels, Autors, o.ä. fehlt. Im Zweifel ist genau dieser Aufsatz grad vergriffen. Entspannt fahren dahingegen diejenigen, die von Anfang an beim Schreiben des Gutachtens die Literaturnachweise in eine Datenbank eintragen (oder als „Fortschrittsverweigerer“ auf viele bunte Karteikarten schreiben ...). Die technische Umsetzung einer Schrifttumsdatenbank gestaltet sich hingegen mit den aktuellen Textverarbeitungsprogrammen nach wie vor etwas „anwenderunfreundlich“. Zudem stammen die Programme oft aus dem angloamerikanischen Bereich, in dem es ganz anderer wissenschaftliche Konventionen als in den deutschen Rechtswissenschaften gibt. Entsprechend gibt es einige teils kommerzielle, teils quelloffene Projekte, die sich der Umsetzung einer leistungsstarken Literaturverwaltung angenommen haben. Im Folgenden wird die Umsetzung mit dem quelloffenen Programm Bibus erläutert, welches sowohl mit MS Office als auch mit OpenOffice zusammenarbeitet.
Technische Vorgehensweise
Die Erstellung von Literaturnachweisen und einer Literaturdatenbank ist im Grundsatz bereits in OpenOffice vorgesehen, ist aber weder besonders komfortabel noch funktionell. Für die Erstellung von Hausarbeiten sollte man daher nicht jedes Mal in langer Kleinarbeit das Rad neu erfinden. Daher gibt es hier im Wiki Vorlagen und Voreinstellungen zum runterladen.
Erstellung eines Schrifttumsverzeichnis
Kurzversion:
- Literaturverzeichnis an der gewünschten Stelle in OpenOffice erstellen (in der Vorlage bereits enthalten)
- In Bibus im Menü auf „OpenOffice.org“ | „Literaturverzeichnis formatieren“ klicken (wenn „de_Juristische_Arbeiten“ als Zitierrichtlinie eingestellt ist)
Literatur-Einträge in Bibus
Der Großteil der Arbeit mit der Datenbank wird von Bibus übernommen, so dass der Anwender sich darauf beschränken kann zu wissen, wie er Einträge hinzufügt, editiert oder löscht.
Einfügen
- Neue Fußnote innerhalb des Gutachtens in OpenOffice einfügen („Strg-N“ für neue Fußnote)
- Mit „Alt-Tabulator“ in das Bibus-Fenster wechseln
- Literatureintrag suchen oder mit „Strg-N“ neu erstellen
- Mit „Strg-I“ („insert“) zu OpenOffice übertragen
- zum OpenOffice-Fenster wechseln (Alt-Tabulator) und Fußnote weiterarbeiten
- von der Fußnote am Ende mit Taste „Bild-Auf“ ins Gutachten wechseln
Löschen
Das Löschen von Einträgen ist in Bibus nicht zugelassen, da das Programm auch für eine Mehrbenutzer-Anwendung programmiert ist. Falsche Datensätze können aber z.B. über die Editier-Funktion abgeändert werden.
Verweise auf einzelne Literaturtypen
Verschiedene Literaturgattungen auf die man in der Arbeit verweist, müssen in unterschiedlicher Weise in Fußnoten und im Schrifttumsverzeichnis erscheinen. So wäre beim Ziteren eines Lehrbuchs eine Seitenangabe sinnlos, da sie in jeder Fußnote unterschiedlich ist, während ein Artikel aus einer Zeitschrift diese Angabe benötigt, um klarzustellen, um welchen Aufsatz in der Zeitschrift es geht.
Monographien, Lehrbücher, Kommentare
Monographien, Lehrbücher und Kommentare sollten in Bibus als Publikationsart „BUCH“ gespeichert werden. Wenn man die für Bibus empfohlenen Einstellungen für die Eingabemaske für Datensätze (Datensatz-Editor, s.o.) ins Programm importiert hat, zeigt Bibus beim Eingeben eines neuen Literaturdatensatzes ausschließlich die erforderlichen Felder an:
- „Art der Publikation“: BUCH
- „Kurzbezeichnung“: Der Kurznachweis, wie er später auch in der Fußnote erscheinen wird. Hier kann alles hinzugefügt werden, was in jeder Fußnote dargestellt werden soll, etwa „MüKo-BGB § “, „ Rn. “, „S. “, aber auch der Schrägstrich, wenn in den Fußnoten der Bearbeiter erscheinen soll, z.B. „Palandt/“. Das spart später Tipparbeit.
- „Benutzerfeld 1“: Das Benutzerfeld 1 ist eine Abwandlung der „Kurzbezeichnung“. Sie wird in eine Form gebracht, wie sie unter „zitiert als“ oder „zit.:“ im Schrifttumsverzeichnis aufgeführt wird. Beispiele: „MüKo-BGB“, „Palandt/Bearbeiter“.
- „Autor“: Es ist der Autor im Format „Name, Vorname“ zu nennen. Nicht genannt werden Berufsbezeichnungen und Titel wie "Regierungsrat" , "Dr.", usw. Mehrere Autoren werden mit einem Semikolon getrennt eingegeben. Im Schrifttumsverzeichnis wird Bibus sie dann mit einem Schrägstrich („/“) darstellen. Beispiel: Eingabe „Larenz, Karl; Wolf, Manfred“, Ausgabe im Schrifttumsverzeichnis „Larenz, Karl / Wolf, Manfred“.
- „Titel“: Der Titel des Werkes
- „Adresse“: Hier ist der Verlagsort einzugeben, d.h. der Sitz des Verlages. Hat ein Verlag mehrere Verlagsorte angegeben, genügt die Nennung des ersten Ortes
- „Jahr“: Erscheinungsjahr des Werkes
- „Auflage“: Das Feld „Auflage“ ist optional, da die Auflage etwa bei Erstauflagen nie zu nennen ist. Wenn man die Vorlage angibt, ist für die Formatierung unbedingt erforderlich, dass das Wort Auflage ausgeschrieben wird und am Ende ein Komma und ein Leerzeichen folgt, z.B. „9. Auflage, “, „6. Edition, “.
Aufsätze in Festschriften
Festschriften stellen in so fern einen Sonderfall dar, als dass sie zusätzlich zum Autoren und zum Titel eines Beitrages in der Festschrift noch einen Herausgeber und einen Titel der gesamten Festschrift hat. Außerdem ist die erste Seite des Beitrags dieses Autors zu nennen. Genau genommen nimmt man also nicht die Festschrift ins Literaturverzeichnis, sondern einen einzelnen Beitrag innerhalb der Festschrift. Publiaktionsart muss daher „IN BUCH“ sein. Beispiel:
- „Art der Publikation“: „IN BUCH“
- „Kurzbezeichnung“: „FS Wolfensteiner/Schmucker, S. “
- „Benutzerfeld 1“: „FS Wolfensteiner/Schmucker“
- „Autor“: „Schmucker, Andrea“
- „Titel“: „Die »Löschung« in § 1179a BGB“
- „Herausgeber“: „Kanzleiter, Rainer; Kössinger, Winfried; Grziwotz, Herbert“
- „Buchtitel“: „Festschrift für Hans Wolfsteiner“
- „Adresse“: „Köln“
- „Jahr“: „2008“
- „Seiten“: „189“
Aufsätze in Fachzeitschriften
Zitiert man Aufsätze in Fachzeitschriften, ist im Schrifttumsverzeichnis insbesondere das Kürzel der Zeitschrift, z.B. NJW, JuS, RdA, etc., anzugeben, sowie die erste Seite des Aufsatzes. Im Kurzverweis in den Fußnoten ist neben der ersten Seite des Aufsatzes auch die konkrete Seite zu nennen, von der das Zitat kommt. z.B.: „Rein, NJW 2006, 3470, 3472“
- „Art der Publikation“: „ARTIKEL“
- „Kurzbezeichnung“: „Rein, NJW 2006, 3470, “
- „Benutzerfeld 1“: „Rein, NJW 2006, 3470“
- „Autor“: „Rein, Andreas“
- „Titel“: „Der Löschungsanspruch eines nachrangigen Grundschuldgläubigers in der Insolvenz des Grundstückseigentümers“
- „Zeitschrift“: „NJW“
- „Jahr“: „2006“
- „Seiten“: „3470“
Rechtsprechung
Wird ein Beschluss oder ein Urteil zitiert oder sinngemäß wiedergegeben, so ist dies in einer Fußnote anzugeben, es darf jedoch nicht im Schrifttumsverzeichnis erscheinen. Bei der Angabe in den Fußnote ist zu beachten, dass man grundsätzlich amtliche Sammlungen (z.B. „BVerfGE“) angeben sollte, bzw. bekanntere wissenschaftliche Zeitschriften (z.B. „BGH NJW 1983, 1371, 1372“) und nur bei unveröffentlichten Entscheidungen Datum und Aktenzeichen nennen sollte, z.B. „BVerfG, 2 BvR 2225/08 vom 2.7.2009“.





